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Personalrat der Stadt Riedlingen

Der Personalrat ist ein internes, gesetzlich vorgeschriebenes Gremium als Interessenvertretung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung, vergleichbar einem Betriebsrat in der Privatwirtschaft.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vertritt er die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Bürgermeister. Der Personalrat, hat die rechtliche Aufgabe alle Beschäftigten zu beraten und zu betreuen.

Er schützt die Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten, beantragt allgemeine Maßnahmen zum Nutzen des Personals, achtet darauf, dass Gesetze, Verordnungen, Dienstvereinbarungen etc. zugunsten der Beschäftigten eingehalten werden und vertritt die Beschwerden der Beschäftigten gegenüber den Dienstvorgesetzten.

Der Personalrat entscheidet mit über Personal-, Sozial und Organisationsangelegenheiten und Technologiemaßnahmen. Im Rahmen der freiwilligen Aufgaben kümmert er sich darüber hinaus um zahlreiche Aufgaben, die der Betriebsgemeinschaft zugutekommen.

Der Personalrat wird alle fünf Jahre von den Bediensteten der Stadtverwaltung gewählt und setzt sich aus Vertreter/innen der zwei Gruppen (Beschäftigte und Beamte/innen) zusammen. Das Gremium wählt aus seiner Mitte die vorsitzende Person und Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Mitglieder des Pesonalrats

Am 09.04.2019 wurde für die Stadt Riedlingen ein neuer Personalrat gewählt. In der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates wurden die Funktionen der einzelnen Mitglieder bestimmt.

Vorsitzender Harry Schrems
Kontakt Telefon: 07371 183 30
  E-Mail: personalrat@riedlingen.de

Aufgaben des Personalrats

In genau geregelten und innerhalb bestimmter Fristen abzuwickelnden Beteiligungsverfahren, die von der Dienststelle oder teilweise vom Personalrat selbst in Gang gesetzt werden, hat der Personalrat unterschiedlich stark ausgebildete Rechte:

Mitbestimmungsrechte
In diesem Bereich können beabsichtigte Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Hierbei handelt es sich meist um Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter (z.B. Einstellung, Beförderung), soziale Angelegenheiten (z.B. Gewährung von Zuschüssen, Vergabe von Dienstwohnungen) oder organisatorische Angelegenheiten, die die gesamte Belegschaft betreffen (z.B. Festlegung der Arbeitszeit, Aufstellung des Urlaubsplans, Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, Gestaltung der Arbeitsplätze). Seine Zustimmung kann der Personalrat aus jedem objektiven Grund verweigern, der nicht offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten hat.

Mitwirkungsrechte
Hier kann eine beabsichtigte Maßnahme nach Erörterung mit dem Personalrat auch dann durchgeführt werden, wenn er Einwendungen hat. Beispiele sind Fragen der Arbeitsorganisation, Verwaltungsanordnungen gegenüber den Beschäftigten sowie die Auflösung oder Zusammenlegung von Dienststellen und die Privatisierung.

Anhörungsrechte
Vor der Umsetzung einer Maßnahme ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierbei handelt es sich meist um Planungen und Fragen der Arbeitsgestaltung (Personalplanung, Raumbedarfsforderungen, Erledigung der Arbeit außerhalb der Dienststelle oder Bauplanungsprojekte und Anmietungen).

In welchen Angelegenheiten welche Beteiligungsform greift, ist gesetzlich vorgegeben und nicht erweiterbar. Eine Besonderheit stellen Dienstvereinbarungen dar. Bestimmte Angelegenheiten, die ebenfalls gesetzlich bestimmt sind, werden mit der Dienststelle im Voraus einvernehmlich ausgehandelt. Damit können viele Mitbestimmungsverfahren in Einzelfällen entfallen.

Weiterführender Link zum Thema Personalrat:

http://www.landesrecht-bw.de/Gesetz