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Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte, bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche, die für eine Mehrzahl von Grundstücken mit im wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen ermittelt werden. In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.

Zustand und Struktur der umgebenden gebietstypischen Bebauung können jedoch insbesondere die Lagemerkmale und damit den Bodenrichtwert beeinflussen.

Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Lage und Entwicklungszustand, Form, Größe, Tiefe, Bodenbeschaffenheit, Art und Maß der baulichen Nutzung, Immissionen, Erschließungszustand, Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne § 1a, Abs. 3 BauGB bewirken i.d.R. Abweichungen des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Dies gilt auch für öffentliche Maßnahmen wie Straßen- und Bahnflächen, wo sich ortsüblich besondere Teilmärkte gebildet haben. Insofern sind die Bodenrichtwerte nicht identisch mit dem Verkehrswert oder dem Kaufpreis eines Grundstücks und können im Einzelfall eine sachverständige Wertermittlung nicht ersetzen.

Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sind sog. Altlasten (z. B. Verunreinigungen des Untergrundes), im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen, Eintragungen im Baulastenverzeichnis, nachteilige Bodenbeschaffenheiten (z. B. Böschungen), der Wert vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen etc. nicht berücksichtigt.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber Trägern öffentlicher Belange, den Baugenehmigungs- und Landwirtschaftsbehörden sowie gegenüber sonstigen Behörden können weder aus den Bodenrichtwerten, noch aus den sie beschreibenden Attributen, abgeleitet werden.

Auf die gesetzlichen Grundlagen gemäß BauGB, GuAVO, ImmoWertV 2021 und LGrStG wird verwiesen.

Sie können untenstehend die aktuellen Bodenrichtwerte zum 01.01.2023 für die Gemeinden und Städte im Zuständigkeitsbereich des Gemeinsamen Gutachterausschusses Westlicher Landkreis Biberach bei der Stadt Riedlingen kostenfrei abrufen.
Eine schriftliche Auskunft zu Bodenrichtwerten ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr hierzu finden Sie in der Gutachterausschussgebührensatzung.

Riedlingen

Altheim

Gemeindeverwaltungsverband Bad Buchau

Dürmentingen

Ertingen

Langenenslingen

Unlingen

Uttenweiler

Gutachterausschussgebührensatzung

Gutachterausschussgebührensatzung ((152,3 KB)) (PDF)