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Rückschnitt von Hecken und Pflanzen

Eingewachsene Gehwege, Verkehrszeichen, Straßenlaternen und Sichtfelder an Straßeneinmündungen freischneiden!

Grafik Heckenrückschnitt

Die Stadt Riedlingen weist alle Eigentümer bzw. Mieter von Grundstücken darauf hin,  dass sie verpflichtet sind, Hecken, Bäume und Sträucher an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen so anzupflanzen bzw. zu pflegen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Kreuzungen und Einmündungen sind oft schlecht einsehbar. Fuß- und Radwege werden durch unkontrolliert wucherndes Grün immer schmaler. Zurückschnellende Äste können „ins Auge“ gehen oder Fahrzeuge beschädigen.

Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Dieser „Wildwuchs“ beeinträchtigt sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer.

Jeder Grundstückseigentümer ist verkehrssicherungspflichtig. Er haftet für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs seiner Begrünung entstehen können.

Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:

  • Über den Fahrbahnen ist ein Bereich von 4,50 m Höhe und über den Geh- und Radwegen von 2,50 m Höhe freizuhalten (Lichtraumprofil), damit Fahrzeuge beziehungsweise Fußgänger und Fahrradfahrer die öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Bestimmung nutzen können.
  • Die Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern (zum Beispiel bei Sturm) entstehen können.
  • Eigentümer von Eckgrundstücken haben ihre Bepflanzungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen so zurückzuschneiden, dass in einem Bereich ab 0,80 m Höhe die Sicht nicht versperrt wird und somit ein Sichtdreieck (= das Sichtfeld, das dem Verkehrsteilnehmer zur Verfügung steht, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte) für Autofahrer vorhanden ist.
  • Hecken entlang von Geh- und Fahrradwegen sind so zurückzuschneiden, dass die gesamte Breite dieser Wege von den Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden kann.
  • Auch abgestorbene Äste in den Bäumen müssen entfernt werden, damit niemand durch herunterfallendes Astwerk verletzt werden kann.
  • Sorgen Sie dafür, dass Verkehrszeichen einschließlich Straßennamensschilder frei einzusehen sind.

Die Stadtverwaltung bittet mit Nachdruck, Pflanzen zurück zu schneiden, auszuschneiden oder - wenn nötig - zu beseitigen. Ein säumiger Gartenbesitzer kann im Wege einer kostenpflichtigen Anordnung gezwungen werden, seiner Pflicht zum Zurück-,  Ausschneiden oder gar Beseitigen seiner Pflanzen, nachzukommen. Dies ist auch - sofern er sich weigert - im Weg einer Ersatzvornahme möglich. In einem solchen Fall hat der Gartenbesitzer hinzunehmen, dass Dritte die notwendigen Arbeiten durchführen. Zudem hat er den dabei entstehenden Kostenaufwand zu ersetzen. Soweit sollte es aber im eigenen Interesse niemand kommen lassen.

Weiter weisen wir darauf hin, dass nach § 39 V Naturschutzgesetz es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Bäume und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Hierzu zählen jedoch n i c h t die so genannten Sicherheits- bzw. Pflegeschnitte. Diese können in Ausnahmefällen ganzjährig - natürlich unter Berücksichtigung von eventuell vorhandener Vogelbrut – durchgeführt werden.

Die Eigentümer, deren Grundstücke an öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, werden gebeten, den Bewuchs zu überprüfen! Aufgrund der immer stärker werdenden Winde und Stürme wollen wir in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass auch Privatpersonen für ihren Baumbestand verantwortlich sind.

Sollten Sie auf Ihrem Grundstück große alte Bäume stehen haben und nicht sicher sein, ob diese noch gesund sind bzw. den Stürmen standhalten, holen Sie sich fachmännischen Rat bei einem Fachbetrieb für Baumpflege oder vergleichbaren Dienstleistern ein. Solche Begutachtungen kosten zwar Geld, sind aber gegenüber Schadensbehebungen minimal.